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Medienmitteilung Gesamtrevision kommunale Richtplanung: Verzicht auf Eignungsgebiete für Hochhäuser
Der Stadtrat hatte mit den drei Eignungsgebieten auf Erfahrungen reagieren wollen. Der Bau von Hochhäusern war in den letzten Jahren verschiedentlich ein Thema, wobei bisher jeder Fall einzeln behandelt wurde. Daraus entstand das Bedürfnis nach einer gesamtheitlichen Betrachtung zur Sicherung der städtebaulichen Qualität. Der Stadtrat gab eine raumplanerische Analyse in Auftrag, welche die drei Eignungsgebiete empfahl. Vereinzelt wurde vermutet, betroffene Grundeigentümer hätten die Hochhaus-Eignungsgebiete forciert. Das ist nicht zutreffend. Die Grundeigentümer waren nicht involviert.
Mit dem Verzicht auf die Eignungsgebiete bleibt das bisherige Baurecht gültig. Gemäss § 282 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich sind Hochhäuser definiert als Gebäude mit einer Höhe von mehr als 25 Meter. In Wädenswil sind gemäss heute gültiger Bau- und Zonenordnung Hochhäuser bis 40 Meter im ganzen Siedlungsgebiet zulässig. Pflicht ist ein Gestaltungsplan, der vom Parlament genehmigt wird und der dem fakultativen Referendum untersteht.
Bereits rechtskräftige Gestaltungspläne behalten unverändert ihre Gültigkeit.
Zugehörige Objekte
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