Inhalt
Bauordnung, Zonenordnung, Verordnungen: Abstellplatzverordnung
Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Abstellplatzverordnung)
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 5. Dezember 2017 verfügt:
I.
Die Gesamtrevision der Verordnung über Abstellplätze (Abstellplatzverordnung), welche der Gemeinderat Wädenswil mit Beschluss vom 10. Juli 2017 festgesetzt hat, wird genehmigt.
II.
Die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze, Gemeinschaftsanlagen, Ersatzabgaben, Parkraumfonds und Parkplatzverordnung (Abstellplatzverordnung)vom 5. September 2005, welche durch die Baudirektion am 5. Januar 2006 (BDV Nr. 3/2006) genehmigt worden ist, wird durch die neue Abstellplatzverordnung ersetzt.
Die Akten liegen während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil, während 30 Tagen zur Einsichtnahme auf.
Gegen den Genehmigungsbeschluss der Baudirektion vom 5. Dezember 2017 sowie den Beschluss des Gemeinderates vom 10. Juli 2017 kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Abstellplatzverordnung)
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 5. Dezember 2017 verfügt:
I.
Die Gesamtrevision der Verordnung über Abstellplätze (Abstellplatzverordnung), welche der Gemeinderat Wädenswil mit Beschluss vom 10. Juli 2017 festgesetzt hat, wird genehmigt.
II.
Die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze, Gemeinschaftsanlagen, Ersatzabgaben, Parkraumfonds und Parkplatzverordnung (Abstellplatzverordnung)vom 5. September 2005, welche durch die Baudirektion am 5. Januar 2006 (BDV Nr. 3/2006) genehmigt worden ist, wird durch die neue Abstellplatzverordnung ersetzt.
Die Akten liegen während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil, während 30 Tagen zur Einsichtnahme auf.
Gegen den Genehmigungsbeschluss der Baudirektion vom 5. Dezember 2017 sowie den Beschluss des Gemeinderates vom 10. Juli 2017 kann innert 30 Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zugehörige Objekte
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20171207_Publikation_APV.pdf | Download | 0 | 20171207_Publikation_APV.pdf |