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Umwidmung / Nutzungsänderung SOB Bahnübergang Luft-/Seestrasse
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Nutzungsänderung des SOB-Bahnübergangs Luft-/Seestrasse und die damit verbundene verkehrstechnische Änderung der Luftstrasse, wird mittels baulichen Massnahmen der Bahnübergang für Motorfahrzeuge geschlossen. Für Fussgänger, Fahrradfahrer und motorisierte Zweiräder ergeben sich keine Einschränkungen.
Fahrzeuge, die bis anhin über den Bahnübergang in die Seestrasse einfuhren, müssen aufgrund der Nutzungsänderung zukünftig via Schlossbergstrasse auf die Seestrasse gelangen. Fahrzeuge, die in Fahrtrichtung Chur in die Seestrasse einlenken, müssen daher einen kurzen Umweg von ca. 350 m in Kauf nehmen.
Der Beschluss des Stadtrates vom 19. März 2018 wird im Sinne von § 38 Strassengesetz öffentlich bekannt gemacht. Der Beschluss liegt während der Rekursfrist bei der Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil, auf.
Gegen die Umwidmung kann innert 30 Tagen von dieser Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Nutzungsänderung des SOB-Bahnübergangs Luft-/Seestrasse und die damit verbundene verkehrstechnische Änderung der Luftstrasse, wird mittels baulichen Massnahmen der Bahnübergang für Motorfahrzeuge geschlossen. Für Fussgänger, Fahrradfahrer und motorisierte Zweiräder ergeben sich keine Einschränkungen.
Fahrzeuge, die bis anhin über den Bahnübergang in die Seestrasse einfuhren, müssen aufgrund der Nutzungsänderung zukünftig via Schlossbergstrasse auf die Seestrasse gelangen. Fahrzeuge, die in Fahrtrichtung Chur in die Seestrasse einlenken, müssen daher einen kurzen Umweg von ca. 350 m in Kauf nehmen.
Der Beschluss des Stadtrates vom 19. März 2018 wird im Sinne von § 38 Strassengesetz öffentlich bekannt gemacht. Der Beschluss liegt während der Rekursfrist bei der Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil, auf.
Gegen die Umwidmung kann innert 30 Tagen von dieser Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zugehörige Objekte
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