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Aufgaben des Friedensrichteramtes
Einem Gerichtsverfahren geht grundsätzlich das
Sühnverfahren vor dem Friedensrichter/der Friedensrichterin
voraus. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren
Streitwert CHF 500.00 nicht übersteigt, entscheidet
der Friedensrichter/die Friedensrichterin endgültig
als Richter/Richterin.
Die Aufgaben im Einzelnen:
- Durchführung
einer Sühnverhandlung, d.h. Versuch der Schlichtung
bzw. Erledigung einer Klage ohne Weiterzug an ein
Gericht bei:
- Arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten
- Nachbarrechtlichen
Streitigkeiten
- Erbrechtlichen Streitigkeiten
(Klagen auf Erbteilung)
- Anderen zivilrechtlichen
Streitigkeiten (Forderungen, Feststellungsklagen,
Klagen auf Herausgabe)
- Scheidungsklagen
(einseitiges Scheidungsbegehren)
- Ehrverletzungen
Wichtig: Für Streitigkeiten in Mietsachen ist
die Paritätische Schlichtungsstelle für Mietsachen
am Bezirksgericht Horgen zuständig.
- Beratung
bei:
- Ehescheidungen auf
gemeinsames Begehren (betreffend Vorgehen
und Konvention)
- Nachbarrechtlichen
Streitigkeiten
- Erbrechtliche Streitigkeiten
- Ehrverletzungen
Klagen sind grundsätzlich am Wohnsitz beziehungsweise.
am Firmensitz der beklagten Partei einzureichen. Bei
Gerichtsstandsvereinbarungen gilt die vertragliche Abmachung.
Arbeitsrechtliche Forderungen sind beim Friedensrichteramt
am Sitz des Arbeitgebers einzureichen. Bei Ehrverletzungen
ist der Friedensrichter am Ort, wo die Ehrverletzung
begangen wurde, zuständig
Was tun,
wenn Ihr Schuldner auf eine Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben hat?
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