Lebensmittel

Lebensmittel sind Waren zum Essen oder Trinken, die zum Bedarf des täglichen Lebens gehören. Sie können aus verschiedenen Zutaten und Zusatzstoffen zusammengesetzt sein und enthalten wichtige Nährstoffe wie Eiweisse, Kohlenhydrate, Fette, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe, aber manchmal auch unerwünschte Stoffe.

Lebensmittelsicherheit

Das Lebensmittelgesetz definiert Lebensmittel wie folgt: 

«Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.»

Lebensmittelgesetz

Lebensmittel, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen sicher sein. Nicht sicher sind Lebensmittel, welche gesundheitsschädlich sind oder für den Konsum durch Menschen ungeeignet sind. Zu Letzteren gehören vor allem verdorbene Lebensmittel.

Dass nur sichere Lebensmittel abgeben werden, müssen die Unternehmen gewährleisten, welche Lebensmittel herstellen, behandeln, verarbeiten, lagern, transportieren, importieren und in Verkehr bringen.

Das Kantonale Labor überwacht die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit bei den kontrollpflichtigen Unternehmen im Kanton Zürich durch Inspektionen und Laboruntersuchungen.

Meldepflicht

Im Kanton Zürich sind rund 15'500 Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen, als meldepflichtig registriert.

Jeder neue Betrieb muss vor Aufnahme der Aktivität seine Tätigkeit dem Kantonalen Labor melden. Die Registrierung ist kostenlos.

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie meldepflichtig. Ebenfalls sind uns Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.

Bewilligungspflicht

Von den rund 15'500 Lebensmittelbetrieben im Kanton Zürich benötigen etwa 100 Betriebe eine Bewilligung.

Wenn Sie Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben und diese nicht ausschliesslich direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben, benötigen Sie eine Bewilligung. Dies gilt auch für Betriebe, die Insekten als Lebensmittel herstellen, erarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben.

Details, ob Ihr Betrieb eine Bewilligung benötigt, entnehmen Sie dem Informationsschreiben 2017/4 zur Umsetzung der Artikel 20 und 21 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (Melde- und Bewilligungspflicht) des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

Falls Sie eine Bewilligung benötigen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Selbstkontrolle

Jeder Betrieb muss im Rahmen seiner Tätigkeiten auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden. Dabei stehen der Gesundheits- und Täuschungsschutz sowie der hygienische Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Vordergrund.

Die betriebsverantwortliche Person ist im Bereich ihrer Tätigkeiten zur Selbstkontrolle verpflichtet, damit die Produktsicherheit gewährleistet ist. Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde eine gute Verfahrenspraxis nachweisen können.

Wichtige Bereiche der Selbstkontrolle sind:

  • gute Herstellungs- und Hygienepraxis (GHP)
  • Verwendung von Verfahren entsprechend dem Hazard Analysis and Critical Control Points (HACCP)-Konzept
  • Rückverfolgbarkeit und Probenahmen

Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren. 

Mehrere Branchenverbände bieten vom BLV genehmigte Leitlinien an:

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

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Kantonales Labor

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