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Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli
Gestützt auf die neue Jagdgesetzgebung musste das kantonale Hundegesetz angepasst werden. Daher gilt zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Als Waldrand wird dabei ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald definiert.
Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, wurde diese Änderung im Jagdgesetz vorgenommen und das Hundegesetz | Kanton Zürich (zh.ch) entsprechend angepasst.
Die Leinenpflicht gilt:
- vom 1. April bis am 31. Juli
- im Wald und in Waldesnähe (50 Meter vom Waldrand entfernt)
- überall, wo bereits sowieso eine Leinenpflicht besteht
Zugehörige Objekte
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Leinenpflicht MerkblattA4 Veta ZH (PDF, 55.66 kB) | Download | 0 | Leinenpflicht MerkblattA4 Veta ZH |
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