Die qualitativen Grundanforderungen bei Gestaltungsplänen sind in der Bau- und Zonenordnung (BZO) im Artikel 26 festgehalten. Im Absatz 2 steht, dass Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut zu gestalten sowie zweckmässig auszustatten und auszurüsten sind. Ausserdem ist eine nachhaltige Energielösung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist bei Baueingabe mit einem Energiekonzept darzulegen.
Für die Ausarbeitung eines nachhaltigen Energiekonzeptes bei Gestaltungsplänen wurde diese Richtlinien als erläuternde Grundlage ausgearbeitet, um einen hohen Qualitäts-standard mit einer ganzheitlichen Betrachtungsweise sicherstellen zu können. Im Sinne einer Qualitätskontrolle haben Energiekonzepte mindestens die in diese Richtlinie aufgeführten Aspekte zu behandeln.
Das Ziel eines nachhaltigen Energiekonzeptes ist die Minimierung des Energiebedarfs des Areals und dessen Bereitstellung durch erneuerbare Energieträger. Dazu trägt auch die Reduktion des motorisierten Individualverkehrs, die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs und die optimale Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie kombinierte Mobilität ihren Anteil bei.