Gemäss § 327 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sind Baubeginn, Bauvollendung und die wesentlichen Zwischenstände wie z.B. Schnurgerüst, Fertigstellung der Kanalisationsleitungen, Rohbauvollendung, Bezugsbereitschaft etc. der örtlichen Baubehörde anzuzeigen. Diese Meldungen müssen rechtzeitig erfolgen, so dass eine Überprüfung der Bauarbeiten möglich ist.
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