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Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb ab Donnerstag, 21. Juli 2022, 12 Uhr mittags, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wird – besonders im Hinblick auf den 1. August – zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern. Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen.
Im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Diese Verbot gilt audrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills.
Im Wald und bis 200 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten, Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) abzufeuern oder Brauchtumsfeuer (Höhenfeuer, 1.-August-Feuer) zu entfachen.
Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).
Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht. Dennoch ist auch hier grösste Vorsicht geboten (siehe Verhaltensregeln). Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen. Die Information erfolgt durch die entsprechende Gemeinde.
Zugehörige Objekte
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Plakat Feuerverbot (PDF, 1.63 MB) | Download | 0 | Plakat Feuerverbot |