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Tempo 30 Verkehrsanordnung
Auf Antrag von Planen und Bauen hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnungen verfügt:
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h
Auf folgenden Strassen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgesetzt und als Zone signalisiert:
Zone Buckstrasse
Buckstrasse
Rebbergstrasse
Wiesenstrasse
Luftstrasse
Gambrinusstrasse
Ankerweg
Harmonieweg
Schlossbergstrasse, zwischen der Etzel- und der Seestrasse
Eintrachtstrasse, zwischen der Etzel- und der Eidmattstrasse
Diese Verkehrsanordnung steht unter dem Vorbehalt, dass die unterstützenden baulichen Massnahmen gemäss dem Gutachten und dem Massnahmenplan von der Stadt umge-setzt werden. Wird die Anordnung eines Hauptelementes im rechtskräftigen baurechtlichen Entscheid geändert oder weggelassen, ist diese Verfügung hinfällig. Rekurse gegen die unterstützenden, baulichen Massnahmen sind an das Statthalteramt zu richten.
Aufhebung Parkverbot
Im Zusammenhang mit der Einführung der Tempo-30-Zone Buckstrasse werden Parkfel-der markiert, bauliche Massnahmen vollzogen und dadurch das signalisierte Parkverbot auf der Rebbergstrasse aufgehoben.
Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Planen und Bauen
Auf Antrag von Planen und Bauen hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnungen verfügt:
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h
Auf folgenden Strassen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgesetzt und als Zone signalisiert:
Zone Buckstrasse
Buckstrasse
Rebbergstrasse
Wiesenstrasse
Luftstrasse
Gambrinusstrasse
Ankerweg
Harmonieweg
Schlossbergstrasse, zwischen der Etzel- und der Seestrasse
Eintrachtstrasse, zwischen der Etzel- und der Eidmattstrasse
Diese Verkehrsanordnung steht unter dem Vorbehalt, dass die unterstützenden baulichen Massnahmen gemäss dem Gutachten und dem Massnahmenplan von der Stadt umge-setzt werden. Wird die Anordnung eines Hauptelementes im rechtskräftigen baurechtlichen Entscheid geändert oder weggelassen, ist diese Verfügung hinfällig. Rekurse gegen die unterstützenden, baulichen Massnahmen sind an das Statthalteramt zu richten.
Aufhebung Parkverbot
Im Zusammenhang mit der Einführung der Tempo-30-Zone Buckstrasse werden Parkfel-der markiert, bauliche Massnahmen vollzogen und dadurch das signalisierte Parkverbot auf der Rebbergstrasse aufgehoben.
Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Planen und Bauen
Zugehörige Objekte
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