Inhalt
Schutzanordnung: Seestrasse 29+31
Der Stadtrat hat am 02. November 2015 beschlossen:
1.
Der Beschluss des Stadtrats Nr. 268 vom 19. Oktober 2015 wird insofern präzisiert, als dass die Schutzanordnung für das Gebäude Assek.-Nr. 36, Seestrasse 31 lediglich das Dampfkesselhaus als ehemalige Kraftzentrale betrifft. Die weiteren Gebäudeteile von Assek.-Nr. 36 sind von den Schutzmassnahmen ausgeschlossen. Der beiliegende Plan, auf dem die Schutzobjekte, das Dampfkesselhaus grün sowie das Kosthaus rot, eingezeichnet sind, bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Dementsprechend wird der Beschluss vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und durch den Beschluss vom 2. November 2015 ersetzt.
2.
Das Dampfkesselhaus als ehemalige Kraftzentrale und Teil von Assek.-Nr. 36, auf Kat.-Nr. 12829, AOI-Inv.-Nr. 457, Seestrasse 31, wird denkmalpflegerisch geschützt. Es darf nicht abgebrochen werden. Geschützt sind folgende Elemente:
- Die konstruktive Grundstruktur mit Aussenwänden
- Die Fassaden mit den originalen Fenstern mit Metallrahmen und -sprossen
- Die Druckleitung als Relikt der Wasserkraftnutzung, die auf der Hangseite
Das ehemalige Mühlen-Ökonomiegebäude, später als Spinnerei und Silo-Lagerhaus genutzt sowie die seitlichen Siloanbauten, erfüllen die Anforderungen an ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 PBG nicht. Diese Gebäudeteile von Assek.-Nr. 36 werden aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Objekte entlassen. Auf Denkmalschutzmassnahmen wird verzichtet.
3.
Das Gebäude Assek.-Nr. 37, auf Kat.-Nr. 12829, AOI-Inv.-Nr. 456, Seestrasse 29, wird denkmalpflegerisch geschützt. Es darf nicht abgebrochen werden. Geschützt sind folgende Elemente:
- Die konstruktive Grundstruktur mit Aussenwänden
- Die Fassaden
- Die Dachflächen mit Ziegeleindeckung.
4.
Bauliche Veränderungen sind unter Beibehaltung der geschützten Elemente möglich.
5.
Sobald die Planung für das Mühlequartier abgeschlossen ist, soll die vorliegende Schutzverfügung durch einen Schutzvertrag abgelöst werden.
6.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dürfen ohne Zustimmung des Stadtrats keine tatsächlichen baulichen Veränderungen an den Gebäuden Assek.-Nrn. 36 + 37 vorgenommen werden.
7.
Das Notariat und Grundbuchamt Wädenswil wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses, zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 12829, Dispo-Ziff. 1+2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Kosten der Stadt Wädenswil anzumerken.
8.
Dieser Beschluss ist durch Publikation im Kantonalen Amtsblatt und im lokalen Publikationsorgan mit Rechtsmittelbelehrung bekannt zu machen.
9.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Stadtrat Wädenswil
Der Stadtrat hat am 02. November 2015 beschlossen:
1.
Der Beschluss des Stadtrats Nr. 268 vom 19. Oktober 2015 wird insofern präzisiert, als dass die Schutzanordnung für das Gebäude Assek.-Nr. 36, Seestrasse 31 lediglich das Dampfkesselhaus als ehemalige Kraftzentrale betrifft. Die weiteren Gebäudeteile von Assek.-Nr. 36 sind von den Schutzmassnahmen ausgeschlossen. Der beiliegende Plan, auf dem die Schutzobjekte, das Dampfkesselhaus grün sowie das Kosthaus rot, eingezeichnet sind, bildet integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Dementsprechend wird der Beschluss vom 19. Oktober 2015 aufgehoben und durch den Beschluss vom 2. November 2015 ersetzt.
2.
Das Dampfkesselhaus als ehemalige Kraftzentrale und Teil von Assek.-Nr. 36, auf Kat.-Nr. 12829, AOI-Inv.-Nr. 457, Seestrasse 31, wird denkmalpflegerisch geschützt. Es darf nicht abgebrochen werden. Geschützt sind folgende Elemente:
- Die konstruktive Grundstruktur mit Aussenwänden
- Die Fassaden mit den originalen Fenstern mit Metallrahmen und -sprossen
- Die Druckleitung als Relikt der Wasserkraftnutzung, die auf der Hangseite
Das ehemalige Mühlen-Ökonomiegebäude, später als Spinnerei und Silo-Lagerhaus genutzt sowie die seitlichen Siloanbauten, erfüllen die Anforderungen an ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 PBG nicht. Diese Gebäudeteile von Assek.-Nr. 36 werden aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Objekte entlassen. Auf Denkmalschutzmassnahmen wird verzichtet.
3.
Das Gebäude Assek.-Nr. 37, auf Kat.-Nr. 12829, AOI-Inv.-Nr. 456, Seestrasse 29, wird denkmalpflegerisch geschützt. Es darf nicht abgebrochen werden. Geschützt sind folgende Elemente:
- Die konstruktive Grundstruktur mit Aussenwänden
- Die Fassaden
- Die Dachflächen mit Ziegeleindeckung.
4.
Bauliche Veränderungen sind unter Beibehaltung der geschützten Elemente möglich.
5.
Sobald die Planung für das Mühlequartier abgeschlossen ist, soll die vorliegende Schutzverfügung durch einen Schutzvertrag abgelöst werden.
6.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dürfen ohne Zustimmung des Stadtrats keine tatsächlichen baulichen Veränderungen an den Gebäuden Assek.-Nrn. 36 + 37 vorgenommen werden.
7.
Das Notariat und Grundbuchamt Wädenswil wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses, zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 12829, Dispo-Ziff. 1+2 als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Kosten der Stadt Wädenswil anzumerken.
8.
Dieser Beschluss ist durch Publikation im Kantonalen Amtsblatt und im lokalen Publikationsorgan mit Rechtsmittelbelehrung bekannt zu machen.
9.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Stadtrat Wädenswil
Zugehörige Objekte
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