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Verkehrsanordnung: Tempo 30
Auf Antrag der Abteilung Planen und Bauen hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h
Auf folgenden Strassen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgesetzt und als Zone signalisiert:
Zone Appital
Bachtobelweg
Winterbergstrasse
Appitalstrasse
Rautistrasse
Fluebrigstrasse
Aubrigstrasse
Stoffelstrasse
Alvierstrasse
Am Zopfbach
Zopfstrasse
Quellenstrasse
Im Gwad
Weingartenstrasse
Weingartenrain
Diese Verkehrsanordnung steht unter dem Vorbehalt, dass die unterstützenden baulichen Massnahmen gemäss dem Gutachten und dem Massnahmenplan von der Stadt umgesetzt werden. Wird die Anordnung eines Hauptelements im rechtskräftigen baurechtlichen Entscheid geändert oder weggelassen, ist diese Verfügung hinfällig. Rekurse gegen die unterstützenden, baulichen Massnahmen sind an das Statthalteramt Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, zu richten.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Abteilung Planen und Bauen Wädenswil
Auf Antrag der Abteilung Planen und Bauen hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h
Auf folgenden Strassen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 km/h festgesetzt und als Zone signalisiert:
Zone Appital
Bachtobelweg
Winterbergstrasse
Appitalstrasse
Rautistrasse
Fluebrigstrasse
Aubrigstrasse
Stoffelstrasse
Alvierstrasse
Am Zopfbach
Zopfstrasse
Quellenstrasse
Im Gwad
Weingartenstrasse
Weingartenrain
Diese Verkehrsanordnung steht unter dem Vorbehalt, dass die unterstützenden baulichen Massnahmen gemäss dem Gutachten und dem Massnahmenplan von der Stadt umgesetzt werden. Wird die Anordnung eines Hauptelements im rechtskräftigen baurechtlichen Entscheid geändert oder weggelassen, ist diese Verfügung hinfällig. Rekurse gegen die unterstützenden, baulichen Massnahmen sind an das Statthalteramt Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, zu richten.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Abteilung Planen und Bauen Wädenswil
Zugehörige Objekte
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