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Entlassung aus dem Inventar: Wohnhaus ehem. "Restaurant Herrlisberg"
Der Stadtrat der Stadt Wädenswil hat am 18. März 2019 beschlossen:
1.
Das Wohnhaus mit ehem. Restaurant und Anbauten, Assek.-Nr. 1231, Kat.-Nr. WE12669, vermag die Anforderungen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu erfüllen und wird aus dem kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten entlassen. Auf Denkmalschutzmassnahmen wird verzichtet.
2.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dürfen ohne Zustimmung des Stadtrats keine tatsächlichen baulichen Massnahmen an dem aufgeführten Gebäude vorgenommen werden.
Der Stadtratsbeschluss kann während der Rekursfrist bei der Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Der Stadtrat der Stadt Wädenswil hat am 18. März 2019 beschlossen:
1.
Das Wohnhaus mit ehem. Restaurant und Anbauten, Assek.-Nr. 1231, Kat.-Nr. WE12669, vermag die Anforderungen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu erfüllen und wird aus dem kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten entlassen. Auf Denkmalschutzmassnahmen wird verzichtet.
2.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dürfen ohne Zustimmung des Stadtrats keine tatsächlichen baulichen Massnahmen an dem aufgeführten Gebäude vorgenommen werden.
Der Stadtratsbeschluss kann während der Rekursfrist bei der Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zugehörige Objekte
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