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Genehmigung revidierte Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Mistlibüel
Wädenswil. Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und § 35 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mit Verfügung vom 9. März 2020 die mit Beschluss Stadtrates Wädenswil vom 20. Januar 2020 festgesetzten, überarbeiteten Schutzzonen um die Quellfassungen Mistlibüel und das entsprechende Reglement genehmigt.
Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Akten können vom 27. März 2020 bis 25. April 2020 auf der Stadtverwaltung Wädenswil, Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil, eingesehen werden.
Genehmigung revidierte Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Mistlibüel (Grundwasserrecht d 1008)
Wädenswil. Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und § 35 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mit Verfügung vom 9. März 2020 die mit Beschluss Stadtrates Wädenswil vom 20. Januar 2020 festgesetzten, überarbeiteten Schutzzonen um die Quellfassungen Mistlibüel und das entsprechende Reglement genehmigt.
Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Akten können vom 27. März 2020 bis 25. April 2020 auf der Stadtverwaltung Wädenswil, Abteilung Planen und Bauen, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil, eingesehen werden.
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